Während die spezifischen Strafrechtsrisiken von einigen Dienstanbietern (Access-, Host- und Cacheprovider) durch telemedienrechtliche Spezialregelungen eingeschränkt sind, sucht man eine positivrechtliche Klarstellung für Linkanbieter und Suchmaschinenbetreiber vergebens. Der deutsche Gesetzgeber entzog sich einer klaren Haltung und überantwortet eine Lösung der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Klärung. Hierdurch eröffnet sich ein breit angelegter, vielschichtiger und teils unbeantworteter Fragenkatalog zur Konturierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit solcher Informationsvermittler. (Quelle: Text Verlagseinband / Verlag)
Während die spezifischen Strafrechtsrisiken von einigen Dienstanbietern (Access-, Host- und Cacheprovider) durch telemedienrechtliche Spezialregelungen eingeschränkt sind, sucht man eine positivrechtliche Klarstellung für Linkanbieter und Suchmaschinenbetreiber vergebens. Der deutsche Gesetzgeber...