Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung führt dazu, dass eine Steuerpflicht ausgelöst wird, wenn der Tatbestand, an den das Gesetz die jeweilige Leistungspflicht knüpft, erfüllt wird (§ 38 AO). Dies setzt voraus, dass für die sachlichen Anknüpfungspunkte eine eindeutige Definition erfolgt zu welchem Zeitpunkt diese Steuerpflicht beginnt und endet. Im Rahmen der Gewerblichkeit werden hierfür de lege lata bei den unterschiedlichen (Ertrag-)Steuern keine einheitlichen Kriterien verwendet. Die Untersuchung hinterfragt dies und liefert mit Etablierung einer sog. III-Phasen-Dogmatik einen Ansatz für die Herleitung systematischer Kriterien für diese Zeitpunkte.
Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung führt dazu, dass eine Steuerpflicht ausgelöst wird, wenn der Tatbestand, an den das Gesetz die jeweilige Leistungspflicht knüpft, erfüllt wird (§ 38 AO). Dies setzt voraus, dass für die sachlichen Anknüpfungspunkte eine eindeutige Definition erfolgt zu wel...