Einkünftequalifikation bei der Zebragesellschaft: BFH v. 11.4.05 GrS 2/02

· Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen Book 476 · GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 14 (gut), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Steuerrechtliches Institut), Veranstaltung: Seminar im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der Aufgabe der Geprägerechtsprechung knüpft die Qualifikation der Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft nach Maßgabe des § 2 EStG ausschließlich an die Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft an. Dieser Ansatz beruht auf der Vorstellung, dass für die Bestimmung der Einkunftsart der Gesellschafter die Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt (bzw. Subjekt der Gewinnermittlung) für die Bestimmung der Einkunftsart und für die Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfteerzielung herangezogen wird. Die Gesellschaft stellt eine „Ermittlungsgemeinschaft“ der Gesellschafter dar, obwohl möglicherweise bei ihnen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, was entsprechende Anpassungen erforderlich machen würde. Dies ist bei der Zebragesellschaft so. Hier sind an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Gesellschafter beteiligt, deren Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten werden. Das Einkommensteuergesetz enthält Vorschriften, die über die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung einerseits und zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb andererseits entscheiden. Problematisch ist, dass eine Zebragesellschaft dem betrieblich beteiligten Gesellschafter Einkünfte vermittelt, die aus ihrer Sicht solche aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen sind. Diese müssen jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden, da die entsprechende Beteiligung einen Teil des Gewerbebetriebs des entsprechenden Gesellschafters darstellt. Gemäß §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 EStG ergibt sich eine Subsidiarität dieser Überschusseinkünfte gegenüber solchen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Diese Regelung geht über eine bloße Zurechnung der Gewinnanteile hinaus, sondern hat eine Umqualifizierung zur Folge. Die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Vermögensverwaltung, in der Regel durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, werden zu solchen aus Gewerbebetrieb, die allerdings durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG errechnet werden müssen. Hierdurch können sich auch Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Einkünfte ergeben. Diese Arbeit stellt den Streit um die materiell- und verfahrensrechtliche Behandlung der Zebragesellschaft, der sich seit der Aufgabe der Geprägerechtsprechung entwickelte, überblickartig dar und bewertet diesen anschließend kritisch.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 14 (gut), Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Steuerrechtliches Institut), Veranstaltung: Seminar im Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der Aufgabe der Geprägerechtsprechung knüpft die Qualifikation de...

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